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   BVerwG, 12.10.2016 - 3 B 66.15   

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BVerwG, 12.10.2016 - 3 B 66.15 (https://dejure.org/2016,38904)
BVerwG, Entscheidung vom 12.10.2016 - 3 B 66.15 (https://dejure.org/2016,38904)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - 3 B 66.15 (https://dejure.org/2016,38904)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    KHEntgG § 5 Abs. 2; KHG § 17b Abs. 1 Satz 6; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3
    Sicherstellungszuschlag; vorgehaltene Leistungen; Notfallversorgung; geringer Versorgungsbedarf; Nachfrage; Fallzahlen; Kostenunterdeckung; Marktpotenzial; Aufklärungsrüge.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    KHEntgG § 5 Abs. 2
    Aufklärungsrüge; Fallzahlen; Kostenunterdeckung; Marktpotenzial; Nachfrage; Notfallversorgung; Sicherstellungszuschlag; geringer Versorgungsbedarf; vorgehaltene Leistungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 KHEntgG, § 17b Abs 1 S 6 KHG
    Entscheidung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde über die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags

  • Wolters Kluwer

    Gewährung eines Sicherstellungszuschlags durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde; Erstreckung der Entscheidungsbefugnis der Behörde auf die Voraussetzung des geringen Versorgungsbedarfs

  • rewis.io

    Entscheidung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde über die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherstellungszuschlag; vorgehaltene Leistungen; Notfallversorgung; geringer Versorgungsbedarf; Nachfrage; Fallzahlen; Kostenunterdeckung; Marktpotenzial; Aufklärungsrüge

  • rechtsportal.de

    Gewährung eines Sicherstellungszuschlags durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde; Erstreckung der Entscheidungsbefugnis der Behörde auf die Voraussetzung des geringen Versorgungsbedarfs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.04.2011 - 3 C 17.10

    Krankenhausfinanzierung; Krankenhausplan; Versorgungsplanung; innerdienstliche

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2016 - 3 B 66.15
    Zu den Aufgaben der Krankenhausplanung gehört insbesondere die Feststellung des Versorgungsbedarfs (BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 17 und vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 - BVerwGE 139, 309 Rn. 13).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2016 - 3 B 66.15
    Zu den Aufgaben der Krankenhausplanung gehört insbesondere die Feststellung des Versorgungsbedarfs (BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 17 und vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 - BVerwGE 139, 309 Rn. 13).
  • BVerwG, 25.10.2011 - 3 B 17.11

    Aufnahme in den Krankenhausrahmenplan; bedarfsgerechte Versorgung;

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2016 - 3 B 66.15
    Die Bedarfsfeststellung ist an den tatsächlichen Gegebenheiten und Bedarfsstrukturen im jeweiligen Einzugsgebiet auszurichten (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 B 17.11 - Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 7 Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.11.2007 - 3 B 58.07

    Rechtliches Gehör; Bestreiten mit Nichtwissen; Amtsermittlungspflicht; materielle

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2016 - 3 B 66.15
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich nach den Umständen des Falls auch nicht aufdrängen musste (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 7 und vom 21. April 2016 - 3 B 45.15 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.04.2016 - 3 B 45.15

    Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2016 - 3 B 66.15
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich nach den Umständen des Falls auch nicht aufdrängen musste (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 7 und vom 21. April 2016 - 3 B 45.15 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VG Bremen, 10.08.2017 - 5 K 667/15

    Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 KHEntgG. - Auslastung;

    Die Bedarfsfeststellung ist an den tatsächlichen Gegebenheiten und Bedarfsstrukturen in dem jeweiligen Einzugsgebiet auszurichten (BVerwG, B. v. 12.10.2016 - 3 B 66/15, juris Rn. 9 m. w. N.).

    Auch das BVerwG knüpft an das Kriterium der Fallzahlen an, indem es davon ausgeht, dass der Sicherstellungszuschlag die Sicherstellung von Leistungsangeboten bezwecke, deren Vorhaltung notwendig sei, die aber aufgrund niedriger Fallzahlen nicht wirtschaftlich erbracht werden könnten (BVerwG, B. v. 12.10.2016 - 3 B 66/15, juris Rn. 9).

    Insoweit hat das BVerwG hervorgehoben, dass der Tatbestand des geringen Versorgungsbedarfs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG a. F. nicht mit dem Befund geringer Fallzahlen in einem Krankenhaus gleichzusetzen ist (BVerwG, B. v. 12.10.2016 - 3 B 66/15, juris Rn. 10; anders noch VG Greifswald VG, Urt. v. 25.09.2013 - 3 A 1246/11, juris Rn. 25).

    Für die Feststellung, ob auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs die Vorhaltung von Leistungen nicht kostendeckend finanzierbar ist, ist jedoch auf die Gründe der geringen Fallzahlen abzustellen (BVerwG, B. v. 12.10.2016, a. a. O.).

    Die das Defizit verursachenden geringen Fallzahlen müssen demnach in der Versorgungsstruktur des Einzugsgebiets (z. B. ländliches Gebiet) oder der Leistungsart begründet sein (BVerwG, B. v. 12.10.2016 - a. a. O.; vgl. auch VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.06.2015, a. a. O., Rn. 60).

    Da der Versorgungsbedarf nach der Rechtsprechung des BVerwG gebietsbezogen zu bestimmen ist (BVerwG, B. v. 12.10.2016, a. a. O.), handelt es sich bei der Bevölkerungsdichte um ein wesentliches Kriterium des Versorgungsbedarfs.

  • BVerwG, 28.08.2018 - 3 B 28.17

    Anspruch eines Krankenhauses auf Rügen auf einen Sicherstellungszuschlag nach § 5

    Die gerügte Divergenz zum Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 3 B 66.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:121016B3B66.15.0] - (Buchholz 451.75 KHEntgG Nr. 8) besteht nicht.

    Die Bedarfsfeststellung ist an den tatsächlichen Gegebenheiten und Bedarfsstrukturen im jeweiligen Einzugsbereich auszurichten (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 3 B 66.15 - Buchholz 451.75 KHEntgG Nr. 8 Rn. 9).

    Hinzukommen muss, dass die das Defizit verursachenden geringen Fallzahlen in der Versorgungsstruktur des Einzugsgebiets (z.B. ländliches Gebiet) oder in der Leistungsart (unregelmäßig oder selten auftretende Behandlungsfälle) begründet sind (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2016 a.a.O. Rn. 10).

    Daraus ergibt sich keine Divergenz zu der Senatsentscheidung vom 12. Oktober 2016 - 3 B 66.15 -, weil sich diese nicht zu den Voraussetzungen verhält, unter denen der Versorgungsbedarf oder die Fallzahlen des Krankenhauses als "gering" einzustufen sind.

    § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG a.F. zeigt, dass bei der Gewährung von Sicherstellungszuschlägen die Krankenhausstrukturen des jeweiligen Landes und deren Besonderheiten berücksichtigt werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 3 B 66.15 - Buchholz 451.75 KHEntgG Nr. 8 Rn. 6; BT-Drs. 14/7862 S. 7 f.).

  • VG Oldenburg, 23.10.2018 - 7 A 8276/17

    Chirurgie; Fachabteilung; Gemeinsamer Bundesausschuss; geringer

    Der Sicherstellungszuschlag bezweckt die Sicherstellung von Angeboten, deren Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung notwendig ist, die aber von einem Krankenhaus nicht wirtschaftlich erbracht werden können, weil die tatsächlichen Fallzahlen zu gering sind, um die Leistungen mit den Entgelten nach § 17b Abs. 1 S. 1 KHG kostendeckend finanzieren zu können (BVerwG, Beschluss v. 12. Oktober 2016 - 3 B 66/15 -, juris Rn. 9).

    Von der Entscheidungsbefugnis der Landesbehörde und damit korrespondierend vom Prüfprogramm ausgenommen ist lediglich die Frage der konkreten Höhe des Zuschlags (vgl. zu § 5 Abs. 2 S. 1 KHEntgG a.F.: BVerwG, Beschluss v. 12. Oktober 2016 - 3 B 66/15 -, juris Rn. 5).

    Soweit die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags mit dieser Begründung abgelehnt wurden, geschah dies aber regelmäßig deshalb, weil - bei unstreitig geringen Fallzahlen - das Vorliegen eines geringen Versorgungsbedarfs nicht hinreichend dargelegt worden war (vgl. etwa BVerwG, Beschluss v. 12. Oktober 2016 - 3 B 66/15 -, juris).

    An anderer Stelle heißt es, dass der Zuschlag für Leistungen zu zahlen sei, die auf Grund geringer Fallzahlen mit den DRG-Fallpauschalen nicht wirtschaftlich erbracht werden können (vgl. BT-Drucks. 14/6893, S. 43; vgl. auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Zweck des Sicherstellungszuschlags: BVerwG, Beschluss v. 12. Oktober 2016 - 3 B 66/15 -, juris Rn. 9).

  • VG Stade, 31.05.2017 - 6 A 32/16

    Krankenhausfinanzierung; Krankenhausplan; Sicherstellungszuschlag;

    Anhaltspunkte dafür, dass hierbei mögliche nachgelagerte Änderungen der Rechtslage zu Lasten oder zu Gunsten des Anspruchstellers durchschlagen sollen, bestehen nicht (vgl. VG Gießen, Urt. v. 1.3.2012 - 7 K 1593/09 -, zitiert nach juris; vgl. auch die Bezugnahme auf "KHEntgG a.F." in: BVerwG, Beschl. v. 12.10.2016 - 3 B 66/15 -, zitiert nach juris).

    Diese Prüfung umfasst neben dem Vorliegen eines geringen Versorgungsbedarfs und der Notwendigkeit der vorgehaltenen Leistungen zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung auch die Kausalität des geringen Versorgungsbedarfs für die Kostenunterdeckung des den Sicherstellungszuschlag begehrenden Krankenhausträgers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.2016 - 3 B 66.15 -, zitiert nach juris).

    Der Sicherstellungszuschlag darf nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Krankenhäusern führen (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2016 - 3 B 66.15 -, zitiert nach juris) und nicht leistungsfähige Krankenhäuser nicht vor einem Ausscheiden aus dem Markt schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, zitiert nach juris).

    Nur wenn die das Einnahmedefizit verursachenden geringen Fallzahlen in der Versorgungsstruktur des Einzugsgebiets (z. B. ländliches Gebiet) oder der Leistungsart (unregelmäßig oder selten auftretende Behandlungsfälle) begründet sind, kann ein Sicherstellungszuschlag gewährt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.2016 - 3 B 66.15 - Hess. VGH, Urt. v. 15.7.2015 - 5 A 1839/13 -, beide a.a.O.).

  • VG München, 03.04.2019 - M 9 K 16.3579

    Sicherstellungszuschlag für medizinische Versorgung (hier: Gynäkologie und

    Ein Indiz für ein mögliches Qualitätsdefizit der Abteilung kann ein nachweislich nicht ausgeschöpftes Marktpotential sein (BVerwG, B.v. 12.10.2016 - 3 B 66/15).

    Danach sind Fallzahlen weit unter dem Durchschnitt gering, während grundsätzlich kein geringer Versorgungsbedarf besteht, wenn sich die Zahl der Fälle im landesdurchschnittlichen Bereich bewegt (BVerwG, B.v. 12.10.2016 - 3 B 66/15; OVG Greifswald, U.v. 25.11.2017 - 2 L 225/13).

    Ungeachtet dessen, dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2016 (3 B 66/15) ein anders gelagerter Einzelfall zugrunde lag, stellt sich die Frage eines nichtausgeschöpften Marktpotentials mangels Qualität hier deshalb nicht.

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2020 - 13 LC 504/18

    Chirurgie; Defizit; Fachabteilung; Gemeinsamer Bundesausschuss; geringer

    Diese Regelung bezweckt, den Ländern ausreichend Möglichkeiten zu geben, die Besonderheiten ihrer Krankenhausplanung zur Geltung zu bringen sowie im Einzelfall sachgerechte Entscheidungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.2016 - BVerwG 3 B 66.15 -, juris Rn. 6).
  • VG München, 03.04.2019 - M 9 K 16.1246

    Sicherstellung der Krankenversorgung - Bedarfsermittlung des Versorgungsbedarfes

    Danach sind Fallzahlen weit unter dem Durchschnitt gering, während grundsätzlich kein geringer Versorgungsbedarf besteht, wenn sich die Zahl der Fälle im landesdurchschnittlichen Bereich bewegt (BVerwG, B.v. 12.10.2016 - 3 B 66/15; OVG Greifswald, U.v. 25.11.2017 - 2 L 225/13).

    Ungeachtet dessen, dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2016 (3 B 66/15) ein anders gelagerter Einzelfall zu Grunde lag, stellt sich deshalb die Frage eines nicht ausgeschöpften Marktpotentials mangels Qualität hier deshalb nicht.

  • OVG Bremen, 29.07.2019 - 1 LA 206/17

    Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 KHEntgG - Betriebsstätte; Neonatologie;

    In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Kostenunterdeckung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG (a.F.) krankenhausbezogen festzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.2016 - 3 B 66/15 - juris Rn. 10).
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